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Stichwort English Beschreibung
Institutioneller Interessenkonflikt (Maklergeschäft) institutionalised conflict of interest (brokerage) Ein Makler kann in eine Konfliktsituation gelangen, die sich daraus ergibt, dass ein von ihm zu vermittelndes Geschäft einer Genehmigung bedarf, an deren Entscheidung er beteiligt ist. Der Makler genehmigt gewissermaßen das von ihm vermittelte Geschäft. Man spricht in einem solchen Fall von einer unechten Verflechtung bzw. einem institutionalisierten Interessenkonflikt.

Bewusst gemacht hat diesen Fall der Bundesgerichtshof (BGH Beschl. vom 28.04.2005 - III ZR 387/04 - WuM 2005, 470). Er entschied, dass ein Makler, der für die Vermittlung einer Eigentumswohnung Provision verlangte, diese nicht geltend machen könne, wenn er gleichzeitig Verwalter der Anlage ist, in der sich die Wohnung befindet und er nach einer Bestimmung der Gemeinschaftsordnung dem Kauf einer Eigentumswohnung im Interesse der Gemeinschaft seine Zustimmung erteilen muss. Dies gilt, obwohl zwischen dem Makler und dem Verwalter eine natürliche Interessenidentität darüber besteht, dass der Käufer der Wohnung sich in die Gemeinschaft einfügt und keine Bedenken hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral in Bezug auf das monatliche Hausgeld bestehen. Er würde sich sonst als Verwalter eine Menge Mehrarbeit und Ärger aufladen.

Der BGH hat dem Makler zwar den Provisionsanspruch abgesprochen, gleichzeitig als Ausweg jedoch den Hinweis gegeben, dass der Makler ja einen Anspruch im Wege der Vereinbarung eines selbständigen, also von einer Maklertätigkeit abgekoppelten Schuldversprechens in die notarielle Urkunde aufnehmen lassen könne, mit der eine Zahlungspflicht begründet werde.